Die Betriebssitzgemeinden (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung gekennzeichneten Grenzen) bilden die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. Abweichend davon gilt für den Betriebssitz Neu-Ulm, dass das Stadtgebiet von Ulm – ohne eingemeindete Stadtteile – zur Tarifzone I gehört.

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